Jugendordnung
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Die Jugendordnung ist Teil der Satzung der DJK „Elmar“ Kohlscheid. Durch sie werden die Belange der in der DJK „Elmar“ Kohlscheid erfassten Jugendlichen geregelt.

 

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung der DJK „Elmar“ Kohlscheid sind alle männlichen und weiblichen Jugendlichen bis zu 18 Jahren sowie die innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Mitarbeiter.

 

§ 2 Aufgaben

Die Jugendabteilung der DJK „Elmar“ Kohlscheid führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Jugendabteilung der DJK „Elmar“ Kohlscheid sind, unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:

  1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
  2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
  3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft
  4. Entwicklung neuer Formen des Sports
  5. Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
  6. Pflege der internationalen Verständigung

 

§ 3 Organe

Organe der Jugend der DJK „Elmar“ Kohlscheid sind:

  1. der Vereinsjugendtag
  2. der Vereinsjugendausschuss

 

§ 4 Vereinsjugendtag

Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Sie sind das oberste Organ der Jugend der DJK „Elmar“ Kohlscheid. Sie setzen sich zusammen aus allen Jugendlichen der DJK „Elmar“ Kohlscheid (bis 18 Jahre).

  1. Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
  1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.
  2. Entgegennahme der Berichte des Vereinsjugendausschusses
  3. Entlastung des Vereinsjugendausschusses
  4. Wahl des Vereinsjugendausschusses
  5. Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis- und Stadtebene, zu denen der Gesamtverein Delegationsrecht hat
  6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  1. Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuellen Anträge, einberufen. Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei  Wochen, mit einer Ladefrist von sieben Tagen, stattfinden.
  1. Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
  1. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Jugendlichen.

 

§ 5 Vereinsjugendausschuss

  1. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
  1. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der/die Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter(in) sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
  1. die unter 1. genannten Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag gewählt (ein Jahr) und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
  1. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
  1. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung und der Vereinsjugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsvorstand und dem Vereinsjugendtag verantwortlich.
  1. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.
  1. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der DJK „Elmar“ Kohlscheid, die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.
  1. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden, deren Beschlüsse jedoch der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses bedürfen.

 

§ 6 Wettkampfordnung

Die Durchführung der Wettkämpfe regelt sich nach den Wettkampfordnungen der ent­sprechenden Fachverbände.

 

§ 7 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

§ 8 Sonstige Bestimmungen

Alle Fälle, insbesondere Verfahrensfragen, die in der Jugendordnung nicht definitiv geklärt sind, regeln sich nach den Bestimmungen der Vereinssatzung