Jugendordnung
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Die Jugendordnung ist
Teil der Satzung der DJK Elmar Kohlscheid. Durch sie
werden die Belange der in der DJK Elmar Kohlscheid
erfassten Jugendlichen geregelt.
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung der DJK
Elmar Kohlscheid sind alle männlichen und weiblichen
Jugendlichen bis zu 18 Jahren sowie die innerhalb des
Jugendbereichs gewählten und berufenen Mitarbeiter.
§ 2 Aufgaben
Die Jugendabteilung der DJK Elmar
Kohlscheid führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet
über die ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Jugendabteilung
der DJK Elmar Kohlscheid sind, unter Beachtung der
Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen
Rechtsstaates:
- Förderung des Sports als Teil der
Jugendarbeit
- Pflege der sportlichen Betätigung zur
körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und
Lebensfreude
- Erziehung zur kritischen
Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in
der modernen Gesellschaft
- Entwicklung neuer Formen des Sports
- Zusammenarbeit mit anderen
Jugendorganisationen
- Pflege der internationalen
Verständigung
§ 3
Organe
Organe der Jugend der DJK Elmar
Kohlscheid sind:
- der Vereinsjugendtag
- der Vereinsjugendausschuss
§ 4
Vereinsjugendtag
Es gibt ordentliche und außerordentliche
Vereinsjugendtage. Sie sind das oberste Organ der Jugend der DJK
Elmar Kohlscheid. Sie setzen sich zusammen aus allen
Jugendlichen der DJK Elmar Kohlscheid (bis 18 Jahre).
- Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
- Festlegung der Richtlinien für die
Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.
- Entgegennahme der Berichte des
Vereinsjugendausschusses
- Entlastung des
Vereinsjugendausschusses
- Wahl des Vereinsjugendausschusses
- Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen
auf Kreis- und Stadtebene, zu denen der Gesamtverein
Delegationsrecht hat
- Beschlussfassung über vorliegende
Anträge
- Der ordentliche Vereinsjugendtag
findet jährlich statt. Er wird zwei Wochen vorher vom
Vereinsjugendausschuss, unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und der eventuellen Anträge, einberufen.
Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten
Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50 % der
Stimmen gefassten Beschlusses des
Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher
Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen, mit
einer Ladefrist von sieben Tagen, stattfinden.
- Der Vereinsjugendtag wird
beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der
Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr
anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die
Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf
Antrag vorher festgestellt ist.
- Bei Abstimmung und Wahlen genügt die
einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Jugendlichen.
§
5 Vereinsjugendausschuss
- Der Vereinsjugendausschuss besteht
aus:
- dem/der Vorsitzenden
- seinem/seiner Stellvertreter(in),
- einer entsprechenden Anzahl von
Beisitzern/Beisitzerrinnen
- zwei Jugendvertretern (die zur Zeit
der Wahl noch Jugendliche sind)
- Der Vorsitzende des
Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der
Vereinsjugend nach innen und außen. Der/die Vorsitzende
und sein(e) Stellvertreter(in) sind Mitglieder des
Vereinsvorstandes.
- die unter 1. genannten Mitglieder des
Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag
gewählt (ein Jahr) und bleiben bis zur Neuwahl des
Vereinsjugendausschusses im Amt.
- In den Vereinsjugendausschuss ist
jedes Vereinsmitglied wählbar.
- Der Vereinsjugendausschuss erfüllt
seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung und der
Vereinsjugendordnung sowie der Beschlüsse des
Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für
seine Beschlüsse dem Vereinsvorstand und dem
Vereinsjugendtag verantwortlich.
- Die Sitzungen des
Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf
Antrag der Hälfte der Mitglieder des
Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine
Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.
- Der Vereinsjugendausschuss ist
zuständig für alle Jugendangelegenheiten der DJK
Elmar Kohlscheid, die die gesamte
Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die
Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.
- Zur Planung und Durchführung
besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss
Unterausschüsse bilden, deren Beschlüsse jedoch der
Zustimmung des Vereinsjugendausschusses bedürfen.
§ 6 Wettkampfordnung
Die Durchführung der Wettkämpfe regelt sich nach
den Wettkampfordnungen der entsprechenden Fachverbände.
§ 7 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem
ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen
werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der
anwesenden Stimmberechtigten.
§ 8 Sonstige Bestimmungen
Alle Fälle, insbesondere Verfahrensfragen, die in
der Jugendordnung nicht definitiv geklärt sind, regeln sich nach
den Bestimmungen der Vereinssatzung