Vereinssatzung
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I. |
Name und Wesen |
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1. |
Der Verein führt den Namen DJK Elmar
Kohlscheid. Er wurde gegründet im Jahre 1909,
wiedergegründet am 28. Mai 1952. |
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2. |
Der Verein ist Mitglied des
DJK-Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen
Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er
untersteht dessen Satzungen und Ordnungen. Diese
Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des
DJK-Bundesverbandes. Der Verein führt die
DJK-Zeichen. Seine Farben sind rot-weiß. |
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3. |
Der Verein ist Mitglied des
Landessportbundes Nordrhein-Westfalen zu den dort
verbindlichen Rechten und Pflichten. |
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4. |
In der Sportgemeinschaft wird
ausschließlich Amateursport betrieben. |
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5. |
Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für
die DJK-Sportjugend, ist Bildungsgemeinschaft für die
jugendlichen und erwachsenen Mitglieder. |
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6. |
Der Verein DJK Elmar Kohlscheid,
Sitz Herzogenrath-Kohlscheid, Pfarre Sankt Katharina,
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24. Dezember 1953. |
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7. |
Das gegenwärtige und zukünftige Vermögen
des Vereins darf nur für die Förderung des Volkssports
und für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke erwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten für ihre
Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie weder Entschädigungen
für den Verlust ihres Anteils am Vereinsvermögen noch
Zuwendungen sonstiger Art aus Mitteln des Vereins. Keine
Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den in dieser
Satzung festgelegten Zielen des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Dagegen können Aufwendungen, die im Interesse
des Vereins, und für ihn gemacht wurden, erstattet
werden. Darüber hinaus geschieht jede Tätigkeit für
den Verein ehrenamtlich und ohne Entgelt. Die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vorstandes und die Zuständigkeiten und Kompetenzen der einzelnen Vorstandsmitglieder regeln sich nach einer Geschäftsordnung, die sich der Vorstand zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres gibt. Die jeweilige Geschäftsordnung ist Bestandteil der Satzung. |
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8. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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9. |
Der Verein wird in das Vereinsregister
eingetragen. |
II. |
Ziele und Aufgaben |
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Der Verein will seinen Mitgliedern in den
einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten
Sport ermöglichen. Er vertritt das Anliegen des Sports
in Kirche und Gesellschaft. Hierzu stellt er sich
folgende Aufgaben. |
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1. |
Der Verein fördert den Leistungs- und
Breitensport und bestellt geeignete Übungsleiter. |
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2. |
Der Verein fördert die Freizeitgestaltung
und die Geselligkeit für Mitglieder und Inaktive. |
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3. |
Er sorgt für ausreichenden
Versicherungsschutz, entsprechende Maßnahmen zur
Unfallverhütung und für sportärztliche Untersuchungen
und Überwachung. |
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4. |
Er nimmt teil an den gemeinsamen
Veranstaltungen der DJK im Kreis-, Diözesan-, Landes-
und Bundesverband und ist bemüht, das DJK-Schrifttum und
andere, geeignete Schriften zu verbreiten und
auszuwerten. |
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5. |
Der Verein arbeitet mit den örtlichen
Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen
und ist bemüht, Mitglieder für Führungsaufgaben im
Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit
den nationalen und internationalen Sportverbänden und
den Sportvereinen hat zur Voraussetzung eine
parteipolitische Neutralität und die religiöse und
weltanschauliche Toleranz. |
III. |
Mitgliedschaft |
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1. |
Der Verein nimmt als Mitglied auf, der die
Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt. |
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2. |
Der Verein unterscheidet in der
Mitgliedschaft: |
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a) |
Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport
treiben oder aktiv in der Vereinsführung tätig sind. |
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b) |
Passive Mitglieder, die bereit sind, an den
Veranstaltungen der DJK teilzunehmen und die Aufgaben des
DJK-Vereins zu fördern und einen Beitrag zu leisten. |
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c) |
Ehrenmitglieder und Förderer, die sich um
den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. |
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3. |
Die aktiven und passiven Mitglieder haben
mit 14 Jahren das Stimm- und Wahlrecht in ihren
Abteilungen, mit 16 Jahren das alleinige Stimm- und
Wahlrecht, und sind soweit sie über 18 Jahre alt
sind darüber hinaus passiv wahlberechtigt. |
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4. |
Aufnahme, Austritt, Ausschuss: |
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a) |
Über die Aufnahme von Mitgliedern
entscheidet der Vereinsvorstand, im Einvernehmen mit den
zuständigen Abteilungsleitern. |
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b) |
Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch
schriftlichen Antrag beim Vorstand. Minderjährige
Antragssteller bedürfen der schriftlichen Einwilligung
ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliedschaft endet,
außer durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss aus dem
Verein. |
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c) |
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand
gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird zum Ende des
Monats nach Eingang wirksam, unberührt bleiben
Forderungen an den Ausscheidenden. Bei Minderjährigen
wird die Austrittserklärung erst durch eine
entsprechende Erklärung der gesetzlichen Vertreter
wirksam. |
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d) |
Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus
dem Verein entscheidet der Vereinsvorstand nach
vorheriger Anhörung des Mitglieds. Der Ausschluss hat zu
erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt
gegen die satzungsgemäß geforderten
Mitgliedsverpflichtungen verstößt. Der Verein
teilt dem Mitglied den Ausschluss durch
eingeschriebenen Brief mit. Im übrigen gilt der
Rechtsweg der DJK, mit Einspruchsrecht bei dem
DJK-Verband. |
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5. |
Pflichten der Mitglieder |
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a) |
Am Sport und Gemeinschaftsleben des Vereins
teilzunehmen und die Satzung zu beachten. |
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b) |
Im Sport faire und kameradschaftliche
Haltung zu zeigen. |
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c) |
Die festgelegten Beiträge zu entrichten. |
IV. |
Organe |
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1. |
Vereinsvorstand |
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1.1. |
Zum Vereinsvorstand gehören |
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= der Vorsitzende, = der stellvertretende Vorsitzende, = der Geschäftsführer, = der Kassenwart, = der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses und sein Stellvertreter, = die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten sowie = Beisitzer. Ein geistlicher Beirat, so er zur Verfügung steht, gehört dem Vereinsvorstand an. Geschäftsführender Vorstand sind: |
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= der Vorsitzende, = der stellvertretende Vorsitzende, = der Kassenwart und = der Geschäftsführer. Vorstand nach § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist für sich alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der zweite Vorsitzende soll jedoch nur tätig werden, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. |
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1.2. |
Aufgaben des Vorstandes |
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Aufgaben des Vorstandes ist die Leitung und
Verwaltung des Vereins, nach Maßgabe der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand
vertritt den Verein nach innen und außen. Pflichten der DJK-Vereine als Mitglieder des Bundesverbandes sind: |
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a) |
Die Vereinssatzung bei Änderung der Satzung
des Bundesverbandes entsprechend anzugleichen. |
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b) |
An den gemeinsamen Veranstaltungen und
Tagungen in Bundes-, Landes-, Diözesan- und Kreisverband
teilzunehmen. |
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c) |
Die Beschlüsse der Organe des
Bundesverbandes zu erfüllen. |
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d) |
Die festgesetzten Beiträge termingemäß an
den Bundes-, Diözesan- und Kreisverband sowie an die
Fachverbände und Landessportbünde zu leisten. |
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e) |
Für die Erfüllung der Verpflichtungen
gegenüber den Landessportbünden und Fachverbänden zu
sorgen. |
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1.3. |
Aufgaben der Vorstandsmitglieder |
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Alle Vorstandsmitglieder sind
mitverantwortlich und mitverpflichtet, für die
Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind: |
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Der Vorsitzende: |
ist für die Führung des Vereins
verantwortlich, vertritt den Verein nach innen und
außen, beruft und leitet die Sitzungen und
Versammlungen. |
Der stellvertretende Vorsitzende: |
unterstützt den Vorsitzenden und vertritt
ihn im Falle seiner Verhinderung. |
Der Geschäftsführer: |
erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte im
Auftrage des Vorstandes. |
Der Kassenwart: |
verwaltet die Kasse und stellt den
Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf. Die Kasse
wird von den gewählten Kassenprüfern geprüft, ihnen
sind sämtliche Bücher und Belege zur Einsicht
bereitzuhalten. |
Die Kassenprüfer: |
werden jährlich von der
Mitgliederversammlung gewählt und dürfen nicht dem
Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl in
ununterbrochener Reihenfolge ist nur einmal möglich. |
Die Abteilungsleiterinnen und
Abteilungsleiter: |
haben die verantwortliche Leitung ihrer
Abteilungen. |
Dem Vorsitzenden des
Vereinsjugendausschusses bzw. seinem Stellvertreter: |
ist die Betreuung und Vertretung der Jugend-
und Schülerabteilungen aufgetragen. Sie erfüllen ihre
Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung, die Bestandteil
dieser Satzung ist und als Anlage beiliegt. |
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1.4. |
Wahl und Beschlussfähigkeit Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden in der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle, im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand, bestellt. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses und sein(e) Stellvertreter(in) werden von der DJK-Sportjugend gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung. Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten werden zweijährlich von ihren Abteilungen und dem Vorstand gewählt. Beisitzer werden durch den Vorstand bestellt. |
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1.5. |
Zusammenkünfte des Vereinsvorstandes Der Vereinsvorstand tritt monatlich, an vorher festgesetzten Abenden, zusammen. In diesen Sitzungen werden die Beschlüsse getroffen. Bei Terminveränderungen muss 8 Tage vor dem neuen Sitzungstermin eine schriftliche bzw. telefonische Einberufung an die Vorstandsmitglieder und Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, unter Einbeziehung der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, anwesend sind. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. |
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2. |
Die Mitgliederversammlung |
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Der Verein hält die Mitgliederversammlung
als: |
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Ø Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) Ø außerordentliche
Mitgliederversammlung |
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2.1 |
Zusammensetzung Zur Mitgliederversammlung gehören sämtliche stimmberechtigte Mitglieder des Vereins. Jüngere Mitglieder können als Gäste an der Versammlung teilnehmen. |
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2.2. |
Aufgaben der Mitgliederversammlung |
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a) |
Beratung und Beschlussfassung über
Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den
Verein (Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins,
Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluss mit
anderen Vereinen, Eintritt in die Verbände des Deutschen
Sports oder Austritt). |
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b) |
Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von
einzelnen Vorstandsmitgliedern und Wahl der
Kassenprüfer. |
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c) |
Entgegennahme oder nötigenfalls
Beschlussfassung zur Jahresrechnung des Vereins über das
abgelaufene Geschäftsjahr. |
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d) |
Festsetzung der Vereinsbeiträge. |
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2.3. |
Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden. Sie ist innerhalb von zwei Monaten durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies ? der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe von Gründen, beim Vorstand beantragt hat. Ein Beschluss, der sich auf Angelegenheiten des Punktes 2.2. a) bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. |
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2.4. |
Verfahrensbestimmungen Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, einzuberufen. Anträge müssen eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist und wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss wird von den hier beschriebenen Verfahrensbestimmungen nicht erfasst, er ist im Abschnitt VI. gesondert geregelt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Wahlen werden grundsätzlich nicht in geheimer Abstimmung, sondern durch Handzeichen durchgeführt. Geheime Abstimmung erfolgt nur auf mündlichen Antrag. Beschlüsse hierüber werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben: |
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a) |
die Mitgliederversammlung, |
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b) |
der Vereinsvorstand |
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Die in der Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom
Vorsitzenden oder de Versammlungsleiter und dem
Geschäftsführer (Protokollführer) zu unterzeichnen
ist. |
VI. |
Austritt |
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Der Austritt des Vereins aus dem
DJK-Bundesverband kann nur in einer, mit dem
Tagesordnungspunkt Austritt, mit einer
Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden, und zwar mit ¾ Mehrheit bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreis- und dem Diözesanverband vorzulegen. Der Austritt ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres und dann, wenn der Bundesverbandsvorstand den Austritt bestätigt hat. Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem DJK-Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Bundesverband, dem Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege. |
VII. |
Auflösung |
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
mit dem Tagesordnungspunkt Auflösung, mit
einer Frist von 14 Tagen einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, und zwar mit ¾
Mehrheit bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreis- und dem
Diözesanverband vorzulegen. Bei der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Pfarre Sankt Katharina, Herzogenrath-Kohlscheid. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vornehmlich für die Jugendsportarbeit, zu verwenden. |
VIII. |
Einberufung einer zweiten Versammlung |
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Sollte zu den Punkten Austritt
und Auflösung in der ersten Versammlung
nicht die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder erschienen sein, so ist eine zweite
Versammlung schriftlich, mit den gleichen Fristen und
Auflagen, einzuberufen. Diese ist beschlussfähig und
kann, mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder, Beschlüsse zu Punkt V. und VI. fassen. |